Geschäfts- und Ausstellungsbedingungen
Zukunft BAUEN in der Zukunft BAUEN
$1 Allgemeines + Anmeldung
Die Zukunft BAUEN Messe wird von der Werbeagentur De Knuydt GmbH, nachfolgend Zukunft BAUEN genannt, durchgeführt.
Postanschrift: Werbeagentur De Knuydt GmbH, Schmiedestr. 6, 57076 Siegen
Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen müssen in der Anmeldung genannt werden. Für sie sind die gleichen Angaben zu machen wie für den Anmelder selbst. Unvollständige Anmeldungen können nicht berücksichtigt werden. Der Aussteller gibt unter Einreichung des Antragsformulars seinen Antrag auf Abschluss eines Mietvertrages gegenüber der Zukunft BAUEN bis zu dem für die jeweilige Messe / Ausstellung bekannt gegebenen Anmeldeschluss ab. Sollte kein Anmeldeschlusstermin benannt sein, gilt das Datum 4 Wochen vor Messe / Ausstellungsbeginn. An Anmeldungen, die später oder nach Anmeldeschluss eingehen, bleibt der Anmelder 14 Tage gebunden. Mit Abgabe des Antrages erkennt der Aussteller diese allgemeinen Geschäfts- und Ausstellungsbedingungen und die jeweilige „Hausordnung“ des Ausstellungsortes als verbindlich für sich an.
§2 Zulassung
Über die Zulassung des Anmelders und der Ausstellungsgüter entscheidet die Zukunft BAUEN. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Die Zukunft BAUEN ist berechtigt, die Zulassung zu widerrufen, wenn sie aufgrund falscher Voraussetzungen oder Angaben erteilt wurde oder die Zulassungsvoraussetzungen später entfallen. Die Zukunft BAUEN ist berechtigt, die Zulassung auch während der Veranstaltung zu entziehen und den Stand zu schließen. Daraus resultierende Forderungen können nicht höher ausfallen als der vereinbarte Beteiligungspreis (Standmiete).
Mitaussteller sind nur zugelassen und zusätzliche Unternehmen dürfen nur vertreten werden, wenn dies in der Zulassung ausdrücklich vermerkt ist. Vorbehalte, Bedingungen und besondere Wünsche des Anmelders (z.B. hinsichtlich Platzierung, Konkurrenzausschluss, Standaufbau und Standgestaltung) werden nur berücksichtigt, wenn dies in der Zulassung ausdrücklich bestätigt wurde.
§3 Mietvertrag
Die Belegung der übrigen, insbesondere auch der benachbarten Stände kann sich bis zum Beginn der Messe noch ändern; ebenso ist die Zukunft BAUEN berechtigt, Ein- und Ausgänge zum Messegelände und zu den Hallen zu verlegen oder zu schließen und sonstige bauliche Veränderungen vorzunehmen. Ansprüche gegen die Zukunft BAUEN können hieraus nicht abgeleitet werden. Die Zukunft BAUEN darf auch noch nachträglich, nämlich nach Zustandekommen des Mietvertrages, Änderungen in der Platzzuteilung vornehmen, insbesondere dem Aussteller eine Ausstellungsfläche in anderer Lage oder Größe zuweisen, soweit dies aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder deshalb erforderlich ist, weil die Messe überzeichnet ist und weitere Anmelder zur Messe zugelassen werden müssen. Solche nachträglichen Änderungen dürfen jedoch den dem Aussteller zumutbaren Umfang nicht überschreiten. Soweit sich aus nachträglichen Änderungen eine verringerte Standmiete ergibt, ist der Unterschiedsbetrag an den Aussteller zu erstatten. Weitere Ansprüche gegen die Zukunft BAUEN sind ausgeschlossen. Nach Erteilung der Zulassung ist ein Rücktritt von dem Vertrag außerhalb der gesetzlichen Vorschriften und den nachfolgenden Regelungen durch den Aussteller ausgeschlossen.
Sagt der Aussteller nach diesem Zeitpunkt seine Teilnahme ab oder erklärt er den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages, hat er grundsätzlich die volle Standmiete und die bis zu diesem Zeitpunkt beim Veranstalter angefallenen Nebenkosten zu tragen. Der Veranstalter behält sich darüber hinaus vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dem Aussteller wird im konkreten Fall jedoch ausdrücklich das Recht eingeräumt, den Nachweis zu führen, dass dem Veranstalter kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Ist mit dem Aufbau des Standes am Tage vor der Eröffnung bis 14.00 Uhr nicht begonnen worden, so erklärt der Aussteller hierdurch seine Nichtteilnahme an der Ausstellung. Der Veranstalter erhebt vom Aussteller in diesem Falle die Kosten für die Gestaltung / Dekoration des Standes auf Kosten des Ausstellers vornehmen (Mindestkosten: 650,- €), es sei denn, der Veranstalter kann den Stand kurzfristig mit einem anderen Interessenten besetzen. Der Veranstalter ist berechtigt, die Anmeldung nach erfolgter Messezulassung abzulehnen oder den bereits vereinbarten Standplatz anderweitig zu vergeben, wenn der Aussteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nachkommt
Preise und Zahlungsbedingungen
Die Mieten und Kosten ergeben sich aus der Anmeldung. Die in Rechnung gestellten Beträge sind vom Aussteller zu 50 % bis spätestens 10 Tage nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung bei dem Veranstalter zu zahlen. Die Rechnungen werden in Mai erstellt. Die weiteren 50 % sind spätestens 6 Wochen vor der Messe / Ausstellung zu zahlen. Rechnungen, die innerhalb eines Zeitraumes von weniger als 8 Wochen vor Eröffnung der Messe / Ausstellung gestellt werden, sind sofort und in voller Höhe zur Zahlung fällig.
§4 Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen
Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Zukunft BAUEN darf der Aussteller seinen Stand weder verlegen, tauschen, teilen noch ganz oder teilweise Dritten überlassen.
§5 Vertragsauflösung
Werden Lage, Art, Maße oder Größe der Ausstellungsfläche von der Zukunft BAUEN nachträglich erheblich verändert, so ist der Aussteller berechtigt, innerhalb einer Frist von 1 Woche nach Empfang der schriftlichen Mitteilung der Zukunft BAUEN vom Mietvertrag zurückzutreten. In diesem Falle ist die Zukunft BAUEN verpflichtet, an den Aussteller die bereits bezahlte Standmiete zurückzuerstatten; weitere Ansprüche gegen die Zukunft BAUEN sind ausgeschlossen. In allen anderen Fällen ist eine Aufhebung des Mietvertrages nur mit schriftlicher Zustimmung der Zukunft BAUEN möglich. Die Zukunft BAUEN ist nicht verpflichtet, der Vertragsaufhebung zuzustimmen; sie wird eine Zustimmung nur erteilen, wenn der Stand weitervermietet werden kann und der Anmelder 30 % des vereinbarten Beteiligungspreises (zuzügl. MwSt.) als pauschalen Aufwendungssatz zahlt. Die Zukunft BAUEN stimmt einer Vertragsauflösung nicht zu, wenn eine Weitervermietung nicht möglich ist; der Anmelder bleibt dann zur Bezahlung des gesamten Beteiligungspreises verpflichtet.
Die Zukunft BAUEN ist berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Ausstellers das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet worden ist oder wenn die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde oder wenn die Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens beantragt worden ist. Die Zukunft BAUEN ist auch dann berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten, wenn der Aussteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Zukunft BAUEN trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nachgekommen ist, insbesondere, wenn der Beteiligungspreis sowie die Gebühr für die Aufnahme von Mitausstellern nicht spätestens 2 Wochen vor Beginn der Aufbauzeit bezahlt sind. Ferner ist die Zukunft BAUEN berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten oder ihn fristlos zu kündigen, wenn der Aussteller seine vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere auch die ihm nach den Allgemeinen und Besonderen Teilnahmebedingungen und nach der Benutzungsordnung obliegenden Verpflichtung trotz Abmahnung erheblich verletzt. Der Anmelder haftet in diesen Fällen für den der Zukunft BAUEN entstandenen Schaden.
§6
Der Aussteller verpflichte sich für die Laufzeit der Veranstaltung, incl. Auf- und Abbau, die Bestimmungen der DIN VDE, DGUV, der BetrSichV und der SQP4 in dem von ihm genutzten Bereich einzuhalten. Alle verwendeten elektrischen Arbeitsmittel/Anlagen müssen geprüft und mit einem gültigen Prüfsiegel gekennzeichnet sein.
§7 Höhere Gewalt
Ist die Zukunft BAUEN aus höherer Gewalt oder aus anderen von ihr nicht zu vertretenden Gründen (z. B. Ausfall der Stromversorgung) genötigt, einen oder mehrere Ausstellungsbereiche vorübergehend oder auch für längere Dauer zu räumen oder die Messe zu verschieben oder zu verkürzen, so erwachsen dem Aussteller hieraus weder Rücktritts- oder Kündigungsrechte, noch sonstige Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche gegen die Zukunft BAUEN.
§8 Beteiligungspreise, Pfandrecht
Die Berechnung der Beteiligungspreise erfolgt nach den in den Besonderen Teilnahmebedingungen (s. B Beteiligungspreise) angegebenen Sätzen. Jeder angefangene qm wird voll, die Bodenfläche grundsätzlich rechteckig, ohne Berücksichtigung von Vorsprüngen, Säulen, Trägern, Installationsanschlüssen u. ä. berechnet. Die Rechnung über den Beteiligungspreis erhält der Aussteller mit der Zulassung. Zulassung und Rechnung sind in einem Formular kombiniert. Die Bezahlung der Beteiligungspreise sowie der Gebühr für die Zulassung von Mitausstellern ist Voraussetzung für den Bezug der Ausstellungsfläche. Zahlungsfristen und –bedingungen s. Bes. Teilnahmebedingungen.
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten.
Zur Sicherung seiner aus dem Mietverhältnis resultierenden Forderungen behält sich die Zukunft BAUEN die Geltendmachung des gesetzlichen Vermietpfandrechts vor. Der Aussteller hat die Zukunft BAUEN über die Eigentumsverhältnisse an auszustellenden oder ausgestellten Gegenständen jederzeit Auskunft zu geben. Eine Haftung für Schäden an zurückbehaltendem Ausstellungsgut wird von der Zukunft BAUEN nicht übernommen, es sei denn, dass der Zukunft BAUEN Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Der Aussteller ist, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, nicht berechtigt, irgendwelche Zahlungen (Beteiligungspreise, Nebenkosten etc.) zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§9 Standbau
1.Allgemeines
Erforderliche behördliche Genehmigungen und im Zusammenhang damit erlassene Auflagen sowie bau- u. betriebstechnische Auflagen der Zukunft BAUEN sind vom Aussteller auf eigene Kosten zu beantragen bzw. zu erfüllen. Die Stände werden – soweit erforderlich – durch die Zukunft BAUEN abgegrenzt.
Die Oberfläche der Trennwände darf nicht beschichtet oder derart verändert werden, dass bei der Wiederherstellung des früheren Zustandes Beschädigungen auftreten. Der Aussteller haftet im Falle eines Verstoßes für alle dadurch entstehenden Sach- u. Personenschäden. Die Stände dürfen aus Gründen der Feuersicherheit nicht mit massiven Deckenteilen versehen werden (Sprinkleranlagen); Rasterdecken sind gestattet. Fußböden, Hallenwände und Säulen sowie feste Einbauten, insbesondere Installationen und Feuerwehreinrichtungen, dürfen weder gestrichen noch tapeziert werden und müssen jederzeit zugänglich sein. Das Verkleben von jeder Art Bodenbelag auf Bodenflächen mit Kunststoffnoppen- oder Natursteinböden ist verboten; auf Hallenböden ist das Verkleben von Bodenbelägen nur mit beidseitig klebenden Textilbändern gestattet. Nach Messeschluss sind die Bodenbeläge und Klebebänder wieder zu entfernen. Fugen an Hallenwänden, -decken und –fußböden dürfen unter keinen Umständen durch Stemm-, Fundamentierungs- oder ähnliche Arbeiten beschädigt werden. Das Einbringen von Bolzen und Verankerungen ist nicht
gestattet.
2.Aufbau
- Donnerstag (nur nach ausdrücklicher Absprache), 08.00-20.00 Uhr
- Freitag, 8.00 – 20.00 Uhr
Die Ausstattung und Gestaltung der Stände und der dazu notwendige Aufbau sind Sache des Ausstellers. Der Aussteller hat jedoch dabei den Charakter und das Erscheinungsbild einer jeden Messe und Ausstellung zu berücksichtigen. Die Zukunft BAUEN ist befugt, im Zusammenhang damit Änderungen in der Standgestaltung vorzuschreiben. Name und Sitz des Ausstellers müssen deutlich sichtbar am Stand angebracht sein.
Ausstellungsgut, das durch Aussehen, Geruch, Geräusche, Erschütterungen oder ähnliche Eigenschaften eine erhebliche Störung des Messebetriebs hervorruft, insbesondere zu einer erheblichen Gefährdung oder Beeinträchtigung von anderen Ausstellern, von Messebesuchern oder von Ausstellungsgegenständen anderer Aussteller führt, ist auf Verlangen der Zukunft BAUEN sofort zu entfernen. Diese Verpflichtung des Ausstellers besteht auch dann, wenn er in der Anmeldung auf derartige Eigenschaften hingewiesen und die Zukunft BAUEN die Zulassung erteilt hat. Kommt der Aussteller dem Verlangen der Zukunft BAUEN nicht unverzüglich nach, so ist die Zukunft BAUEN berechtigt, die beanstandeten Ausstellungsgüter auf Kosten und Gefahr des Ausstellers zu entfernen oder dessen Messestand zu schließen, ohne dass dem Aussteller hieraus Ansprüche gegen die Zukunft BAUEN erwachsen. Der Abbauzeitpunkt für den geschlossenen Stand wird von der Zukunft BAUEN bestimmt.
3.Abbau
- Sonntag, 18.00-22.00 Uhr
- Montag, 08.00-12.00 Uhr
Bis zum Ende der für jede Veranstaltung bekanntgegebenen Abbauzeit hat der Aussteller sämtliches Standbaumaterial, sämtliche Ausstattungsgegenstände und Ausstellungsstücke und auch sein gesamtes sonstiges Messegut rückstandslos zu entfernen und den ursprünglichen Zustand der Ausstellungsflächen wieder herzustellen. Auf der Ausstellungsfläche darf nichts zurückgelassen werden. Abfall darf nur in die auf dem Messegelände aufgestellten Müllcontainer eingefüllt werden bzw. in geeignete Müllbeutel verpackt werden. Sonstigen Sperrmüll hat der Aussteller selbst und auf eigene Kosten aus dem Messegelände zu entfernen und zu entsorgen. Umweltbelastende Abfallstoffe oder sonstige umweltbelastende Gegenstände dürfen nicht in die auf dem Messegelände aufgestellten Müllcontainer eingeworfen werden.
§10 Gewährleistung
Reklamationen wegen etwaiger Mängel des Standes oder der Ausstellungsfläche sind der Zukunft BAUEN unverzüglich nach Bezug, spätestens aber am letzten Aufbautag, schriftlich mitzuteilen, so dass die Zukunft BAUEN etwaige Mängel abstellen kann. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden und führen zu keinen Ansprüchen gegen die Zukunft BAUEN.
§11 Vorführungen, Werbung an Ständen, Werbeflächen, Verkauf, Catering, Rahmenprogramm, Gewinnspiele
Alle Arten von Vorführungen (z.B. Inbetriebnahme von Maschinen, Film- und/oder Tonvorführungen) bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Zukunft BAUEN. Die Zukunft BAUEN ist berechtigt, trotz vorher erteilter Genehmigung, diejenigen Vorführungen einzuschränken oder zu untersagen, die Lärm, optische Belästigungen, Schmutz, Staub, Abgase, Gerüche oder Erschütterungen verursachen oder aus sonstigen Gründen zu einer erheblichen Gefährdung oder Beeinträchtigung des Messebetriebes führen. Akustische Werbung hat zudem so zu erfolgen, dass die benachbarten Aussteller nicht gestört werden. Unabhängig von der Genehmigung durch die Zukunft BAUEN sind die Vorschriften der GEMA zu beachten und ggf. eigenständig anzumelden.
Der Aussteller hat das Recht, Bestellungen auf seine ausgestellte Ware entgegenzunehmen und einen Direktverkauf vorzunehmen.
Das Verteilen von Flyern etc. ist ausschließlich im Bereich des eigenen Standes gestattet. Werbung jeglicher Art auf dem Außengelände/Parkplatz, sofern nicht zum Messegelände gehörend, ist untersagt. Es wird auf das Angebot der Messetaschen verwiesen.
Es dürfen keine Werbematerialien Dritter ausgelegt, verteilt oder aufgehangen werden. Ebenfalls ist es nicht gestattet, auf Veranstaltungen hinzuweisen von denen Dritte profitieren.
Das Messecatering für Besucher und Aussteller obliegt ausschließlich dem Gastronomiepächter des Hauses, Accenta GmbH. Darüber hinaus ist der Verkauf von Speisen und Getränken nicht gestattet bzw. nur in begründbaren Einzelfällen und nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Zukunft BAUEN.
§12 Technische Einrichtung
- a) Für die allgemeine Beleuchtung und Beheizung der Hallen sorgt die Zukunft BAUEN. Sonderwünsche können nur auf Grund ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung erfüllt werden; die hierdurch bei der Zukunft BAUEN entstehenden Kosten sind in vollem Umfang vom Austeller zu tragen.
- b) Anschlussmöglichkeiten für Lichtstrom (220V) – pro Stand ein Anschluss – stehen zur Verfügung. Von den vorhandenen Anschluss-Stellen werden die Zuleitungen bis zum Stand einschließlich Hauptsicherung und Hauptschalter sowie Zähleranordnung nur von Vertragsfirmen der Zukunft BAUEN Darüber hinausgehende Kosten für die Zuleitung werden nach Anschlusswerten berechnet. Innerhalb des Standes können Installationen auch von zugelassenen Fachfirmen ausgeführt werden. Sämtliche elektrische Apparate und Anlagen müssen den Vorschriften des VDE entsprechen. Anschlüsse, Maschinen und Geräte, die nicht zugelassen sind oder die den Bestimmungen des VDE nicht entsprechen oder deren Verbrauch größer ist als angemeldet, werden nicht angeschlossen und können auf Kosten und Gefahr des Ausstellers von der Zukunft BAUEN entfernt werden.
Mitgebrachte Traversensysteme müssen geerdet sein.
- c) Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch unberechtigte Entnahme von Strom, Gas und Wasser oder durch unberechtigte Einleitung von Abwasser entstehen. Die Zukunft BAUEN übernimmt keine Haftung für Schäden, die daraus entstehen, dass bei Leistungsschwankungen oder höherer Gewalt technische Störungen auftreten oder auf Anordnung der Branddirektion oder der Stadtwerke die Lieferung unterbrochen wird.
§13 Transport der Ausstellungsgüter/
Fahren und Parken im Gelände
Das Lagern von Verpackungsgut aller Art in den Messeräumen und Ständen, im Freigelände und in Eingängen ist untersagt. Die Zukunft BAUEN ist berechtigt, falls der Aussteller einer Aufforderung zur Beseitigung widerrechtlicher Lagerungen nicht sofort nachkommt, die Entfernung auf Kosten und Gefahr des Ausstellers zu veranlassen.
Gesperrte Wege, die Park- und Grünflächen sowie die Hallenräume dürfen nicht befahren werden. Ausgenommen sind Pkw, Roller, o.ä., die zum Messeangebot gehören. Für alle angerichteten Schäden haftet der Aussteller unbeschadet einer Haftung des Frachtführers unmittelbar.
§14 Behördliche Vorschriften, Umweltschutz
Bei gewerbsmäßiger Herstellung oder Inverkehrbringung von Lebensmitteln hat der Aussteller das Bundesseuchengesetz §§ 17 und 18 zu beachten. Es ist Sache des Ausstellers, sich über alle einschlägigen Vorschriften, auch der öffentlichen Sicherheitsbehörden, zu unterrichten und sie zu beachten. Für jeden Personen- oder Sachschaden, der durch den Betrieb ausgestellter Maschinen, Apparate, Geräte usw. entsteht, haftet der Aussteller. Soweit die Ausstellungsgegenstände einer gesetzlichen Kennzeichnungspflicht (z.B. nach dem Lebensmittelgesetz) unterliegen, ist diese Kennzeichnung vom Aussteller anzubringen.
§15 Haftung und Versicherung
Die Zukunft BAUEN hat dafür zu sorgen, dass sich die Hallen und deren Zugänge sowie das Freigelände während der Messe in einem Zustand befinden, der die Verwendung zum vertragsgemäßen Gebrauch gewährleistet. Im übrigen gilt folgende Regelung:
- a) Gegenüber Ausstellern, die nicht Kaufleute im Sinne des HGB sind, haftet die Zukunft BAUEN nur für solche Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung der Zukunft BAUEN oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Zukunft BAUEN beruhen; dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung der Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.
- b) Gegenüber Ausstellern, die Kaufleute sind, gelten die vorgenannten Haftungsbeschränkungen mit der Maßgabe, dass für Schäden und Verluste an dem von den Ausstellern eingebrachten Gut sowie an der Standeinrichtung in keinem Falle gehaftet wird; hierbei ist es unbeachtlich, ob die Schäden und Verluste vor, während oder nach der Messe entstehen. Das gleiche gilt für die von den Ausstellern, ihren Angestellten oder Beauftragten im Messegelände abgestellten Fahrzeuge. Ebenso sind von der Haftung mittelbare Schäden und entgangener Gewinn ausgeschlossen.
§16 Bewachung
Die Zukunft BAUEN sorgt für Ordner an den Türen und in den Hallen. Im Hinblick auf die Größe des Messegeländes und auf die Vielzahl der Personen, die sich dort aufhalten, kann die Zukunft BAUEN jedoch keine Gewähr für eine lückenlose Bewachung und Kontrolle übernehmen. Vielmehr hat jeder Aussteller selbst für die Bewachung seines Standes und seines Ausstellungsgutes zu sorgen. Entsprechende Security kann nur bei der von der Zukunft BAUEN zugelassenen Wachgesellschaft beantragt werden; die Kosten sind unmittelbar an diese zu entrichten.
Die Aussteller werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass während der Auf- und Abbauzeit erhöhte Risiken für ihr Ausstellungsgut auftreten können. Wertvolle, leicht bewegliche Ausstellungsgegenstände sollten nachts stets unter Verschluss genommen werden.
§17 Reinigung
Die Zukunft BAUEN sorgt für die Reinigung des Geländes und der Gänge in den Hallen. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss täglich vor Messebeginn beendet sein.
§18 Ausstellerausweise Freikarten
Jeder Aussteller erhält 3 Ausstellerausweise bis zu einer Standgröße von 15qm und 2 Freikarten kostenlos. Größere Stände prozentual mehr Ausweise. Zusätzliche Ausweise können kostenpflichtig bestellt werden, s. Zusatzleistungen. Diese Ausweise sind ausschließlich für den Aussteller, dessen Standpersonal und/oder Standbeauftragte bestimmt und nicht übertragbar.
Ausstellerausweise werden erst nach Zahlung des vollen Beteiligungspreises einschließlich der Gebühren für etwaige Mitaussteller ausgegeben.
§19 Standauf- und –abbau, Standbetreuung
Die festgelegten Auf- und Abbautermine sind genau einzuhalten. Über Stände, die auch am letzten Aufbautag nicht bezogen wurden, kann die Zukunft BAUEN
anderweitig verfügen. Während der ganzen Dauer der Messe und der vorgeschriebenen Öffnungszeiten müssen alle Stände ordnungsgemäß ausgestattet und mit fachkundigem Personal besetzt sein. Insbesondere ist darauf zu achten, dass der Messestand jeweils bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung der Veranstaltung vollständig besetzt ist. Der Abtransport von Messegut und der Abbau von Ständen vor Schluss der Messe ist unzulässig.
Die Zukunft BAUEN ist berechtigt, Aussteller, die während der täglichen Messeöffnungszeiten die Stände nicht mit entsprechendem, qualifiziertem Personal besetzt halten, ein nicht zugelassenes oder unvollständiges Angebot zeigen oder die Stände frühzeitig verlassen bzw. räumen oder in anderer Weise gegen die Teilnahmebedingungen verstoßen, unbeschadet ihres außerordentlichen Kündigungsrechts gemäß „5 Verstragsauflösung“ sowie der Geltendmachung sämtlicher der Zukunft BAUEN dadurch entstehenden Schäden, von der Beteiligung an zukünftigen Messen auszuschließen.
Messegut, das sich nach Schluß der Abbauzeit noch in den Ständen befindet, lässt die Zukunft BAUEN auf Kosten und Gefahr des Ausstellers abtransportieren und einlagern. Die Zukunft BAUEN übernimmt keine Haftung für Schäden und für das Abhandenkommen von Ausstellungsgütern und Standeinrichtungen, die nach Veranstaltungsschluss vom Aussteller im Messegelände zurückgelassen werden, auch wenn dies über die Abbauzeit hinaus mit Genehmigung der Zukunft BAUEN geschieht.
§20 Mündliche Vereinbarungen
Alle mündlichen Vereinbarungen, Einzelgenehmigungen und Sonderregelungen gelten nur nach schriftlicher Bestätigung durch die Zukunft BAUEN.
§21 Datenweitergabe
Der Veranstalter ist berechtigt, Kundendaten zu Zwecken der Werbung und Marktforschung zu verarbeiten und zu nutzen und kann diese in diesem Zusammenhang auch an Dritte weitergeben.
§22 Verjährung
Alle Ansprüche des Ausstellers gegen die Zukunft BAUEN aus der Standvermietung und aus allen damit in Zusammenhang stehenden Rechtsverhältnissen verjähren innerhalb von 6 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Monats, in den der Schlusstag der Messe fällt.
§23 Erfüllungsort, anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
Siegen ist Erfüllungsort, auch für sämtliche Zahlungsverpflichtungen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Soweit der Aussteller Kaufmann ist, wird Siegen als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
§24 Hausrecht
Die Zukunft BAUEN übt auf dem Messegelände das Hausrecht aus.
§25 Salvatorische Klausel
Sollten einige Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbedingungen dadurch nicht berührt. Besondere Teilnahmebedingungen (B)
25.1. Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen
Für jeden Mitaussteller und jedes zusätzlich vertretene Unternehmen wird eine Gebühr in Höhe von 500 € erhoben. Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen müssen mit einem gesonderten Formular angemeldet werden.
25.2. Zahlungsfristen und –bedingungen
Die in der Zulassung/Rechnung genannten Zahlungstermine sind einzuhalten. Die vorherige und volle Bezahlung der Rechnungsbeträge ist Voraussetzung für den Bezug der Ausstellungsfläche, für die Eintragung im Ausstellerverzeichnis und für die Aushändigung der Ausstellerausweise. Die Rechnungen über sämtliche Nebenkosten (z.B. Beschriftung, techn. Service, Strom) erhält der Anmelder bzw. Aussteller nach Schluss der Veranstaltung; sie sind von ihm sofort nach Erhalt zu bezahlen.
Alle Rechnungsbeträge sind ohne jeden Abzug unter Angabe der Rechnungsnummer spesenfrei und in europäischer Währung (€) auf das angegebene Konto in der Zulassung/Rechnung zu überweisen.
25.3. Technische Einrichtungen
Anträge für Elektroinstallation, Wasseranschluss etc. können nur berücksichtigt werden, wenn sie auf den von derZukunft BAUEN übermittelten Bestellscheinen für Zusatzleistungen termingerecht eingehen.
25.4. Ausstellerverzeichnis
Für die Messe wird ein offizielles Ausstellerverzeichnis/Messeheft herausgegeben. Dieses erscheint 1-2 Tage vor Eröffnung der Messe als zusätzliche Werbemaßnahme. In diesem Verzeichnis werden sämtliche Aussteller (auch Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen) mit der in der Anmeldung angegebenen Bezeichnung aufgenommen. Der Eintrag ist kostenpflichtig.
Siegen, im Februar 2024